Information und vorbeugende Massnahmen im Kampf gegen Drogen, Gewalt und Diebstahl
Gute Lehrkräfte, ein modernes Schulhaus und eine in finanziellen Belangen grosszügige Schulpflege ermöglichen noch kein Wohlbefinden und keinen optimalen Lernerfolg, wenn unsere SchülerInnen in einem Klima der Angst, der Einschüchterung und unter Drogen die Schule besuchen müssen.
Drogenkonsum und Gewalt auf dem Pausenplatz, Bandentum, Diebstahl und ähnliche Vorkommnisse gehen uns daher alle an. Als Vorbeugung gegen solche "Zeiterscheinungen" an unserer Schule wollen wir unseren Schülern und Schülerinnen sowie ihren Eltern gegenüber klare Zeichen setzen.
Die Sekundarschulpflege ist bereit die notwendigen Schritte gegen fehlbare SchülerInnen, resp. deren gesetzliche Vertreter in die Wege zu leiten.
Prävention
In Anwendung der bewährten Verhaltensregel "Wehret den Anfängen" haben wir uns deshalb zu folgenden Präventionsmassnahmen entschlossen:
- Durchsetzung der Schulordnung
- Erlass und Durchsetzung eines Verbots für Drogenkonsum und Drogenhandel
- Erlass und Durchsetzung eines allgemeinen "Waffentragverbots" (alle Arten von Schlag-, Hieb-, Stich-, Wurf- und Schusswaffen)
- Periodische oder stichprobenartige Überprüfung von SchülerInnen, bei denen Anzeichen einer Missachtung der obigen Verbote besteht.
- Betreuung fehlbarer und betroffener SchülerInnen und Schulklassen durch die Klassenlehrkraft in Zusammenarbeit mit Eltern, ErzieherInnen, dem Schulpsychologischen Dienst und dem Schularzt.
- Rundschreiben an alle Eltern und ErzieherInnen der neuen Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule.
- Information der Öffentlichkeit
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Gesetzliche Grundlagen (§ 52 VSG)
Bei disziplinarischen Schwierigkeiten, welche nicht durch die Lehrperson gelöst werden können, kann die Schule laut Gesetzgebung u.a. folgende Massnahmen anordnen:
- durch die Schulleitung
- Aussprache
- schriftlicher Verweis
- Versetzung in eine andere Klasse
- durch die Schulpflege
- Wegweisung vom fakultativen Unterricht
- Vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen Unterricht (bis 4 Wochen)
- Versetzung in eine andere Schule
- Entlassung aus der Schulpflicht im letzten Schuljahr
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Elternpflichten (§§ 54 - 57 VSG:
Eltern und Dritte, denen eine Schülerin / ein Schüler anvertraut ist, sind für die Erziehung sowie den regelmässigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundene Pflichten verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass die Jugendlichen:
- den obligatorischen und den fakultativen Unterricht regelmässig und ausgeruht besuchen
- für den Unterricht und für die üblichen besonderen Anlässe wie Schulreisen oder Exkursionen zweckmässig bekleidet und ausgerüstet sind
- unter geeigneten Bedingungen die Hausaufgaben erledigen können
- die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg liegt bei den Eltern
- Bedürfen grundlegende Schwierigkeiten von allgemeiner Tragweite in einer Schule oder Klasse der Erörterung und Problemlösung mit den Eltern, kann die Schulleitung entsprechende Veranstaltungen für alle Eltern einer Klasse oder einer Schule obligatorisch erklären. Bei mehreren Erziehungsberechtigten erstreckt sich das Obligatorium nur auf einen Elternteil.
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Wer vorsätzlich gegen obige Bestimmungen verstösst kann mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft werden.